Die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 regelt europaweit die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (Classification, Labelling and Packaging) von Chemikalien. Sie ist das Fundament der betrieblichen Gefahrstoffkommunikation – vom Sicherheitsdatenblatt über das Etikett bis zur Gefährdungsbeurteilung. In den vergangenen Jahren wurde das Regelwerk gleich zweifach überarbeitet. Wer die beiden Änderungspakete verwechselt, riskiert falsche Prioritäten, denn nur eines davon wurde zeitlich entschärft.
Zwei Änderungen, ein Regelwerk – warum die Unterscheidung zählt
Hinter dem Schlagwort „neue CLP-Verordnung“ verbergen sich zwei getrennte Rechtsakte. Erstens die Delegierte Verordnung (EU) 2023/707, die vier zusätzliche Gefahrenklassen eingeführt hat. Zweitens die umfassende Revision (EU) 2024/2865, die seit dem 10. Dezember 2024 in Kraft ist und vor allem Kennzeichnung, Onlinehandel, Werbung und Verpackung betrifft. Beide verfolgen unterschiedliche Ziele und – entscheidend für die Praxis – haben unterschiedliche Fristen. Die neuen Gefahrenklassen gelten unverändert weiter; die Kennzeichnungs- und Vertriebsregeln der Revision wurden dagegen jüngst verschoben.
Vier neue Gefahrenklassen (VO 2023/707)
Mit der Delegierten Verordnung 2023/707 kamen erstmals Gefahrenklassen hinzu, die über die klassischen Human- und Umwelttoxizitäten hinausgehen und langfristige, schwer umkehrbare Wirkungen adressieren: endokrine Disruptoren für die menschliche Gesundheit (ED HH) und für die Umwelt (ED ENV), jeweils in den Kategorien 1 und 2, sowie die Klassen PBT/vPvB (persistent, bioakkumulierbar, toxisch bzw. sehr persistent und sehr bioakkumulierbar) und PMT/vPvM (persistent, mobil, toxisch bzw. sehr persistent und sehr mobil).
Für Betriebe bedeutet das: Stoffe und Gemische müssen daraufhin geprüft und – wo einschlägig – neu eingestuft werden. In der Folge sind Sicherheitsdatenblätter zu aktualisieren, Etiketten anzupassen und die Angaben in der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung zu überarbeiten. Da diese Klassen an REACH und weitere Regelwerke anknüpfen, können sie zudem Substitutionsprüfungen und Zulassungs- oder Beschränkungsfragen auslösen. Diese Fristen wurden nicht verschoben und laufen bereits.
Was die Revision 2024/2865 ändert
Die Revision modernisiert vor allem, wie informiert wird. Für Etiketten gelten künftig konkrete Vorgaben zu Mindestschriftgröße, Schriftart, Zeilen- und Zeichenabstand sowie Kontrast, damit Warnhinweise tatsächlich lesbar sind. Ausklapp- bzw. Faltetiketten werden ausdrücklich und allgemein zugelassen und mit klaren Gestaltungsregeln versehen – eine praktische Erleichterung bei kleinen Gebindegrößen.
Erweitert werden außerdem die Pflichten im Fernabsatz und Onlinehandel: Alle Kennzeichnungselemente – Gefahrenpiktogramme, Signalwort sowie Gefahren- und Sicherheitshinweise – müssen bereits vor dem Kauf sichtbar sein. Auch Werbung für gefährliche Stoffe und Gemische muss deren Gefahren ausweisen, und zwar sowohl gegenüber Verbrauchern als auch im gewerblichen Bereich. Erstmals geregelt wird die lose Abgabe an Nachfüllstationen (etwa für Reinigungsmittel) mit Anforderungen an Behälter und Information am Abgabepunkt. Ergänzend schafft die Revision einen Rahmen für die digitale Kennzeichnung neben dem – weiterhin verpflichtenden – physischen Etikett und verschärft die Pflicht zur zeitnahen Aktualisierung der Einstufung sowie die Melde- und Datenqualitätsanforderungen im C&L-Verzeichnis der ECHA.
„Stop-the-clock“: zentrale Pflichten auf 2028 verschoben
Weil insbesondere kleine und mittlere Unternehmen den Umstellungsaufwand als hoch bewerteten, hat die EU im Rahmen einer „Stop-the-clock“-Regelung mehrere Kernpflichten der Revision zeitlich gestreckt. Betroffen sind die Vorgaben zum Kennzeichnungsformat und zur Lesbarkeit, die Aktualisierung von Etiketten, die Werbe- und Fernabsatzregeln sowie die Kennzeichnung an Zapfsäulen/Nachfüllstationen. Diese Anforderungen greifen nun einheitlich ab dem 1. Januar 2028 statt wie ursprünglich vorgesehen ab Mitte 2026 bzw. Anfang 2027. Wichtig: Die Verschiebung betrifft ausschließlich die Revision 2024/2865 – die neuen Gefahrenklassen aus 2023/707 bleiben unberührt.
Fristen im Überblick
| Regelungsbereich | Betroffen / Inhalt | Frist |
| Neue Gefahrenklassen | Stoffe – neu in Verkehr | 01.05.2025 |
| (Del. VO 2023/707) | Stoffe – Bestand | 01.11.2026 |
| Gemische – neu in Verkehr | 01.05.2026 | |
| Gemische – Bestand | 01.05.2028 | |
| Revision | Inkrafttreten | 10.12.2024 |
| (VO 2024/2865) | Kennzeichnungsformat/Lesbarkeit, Werbung, Fernabsatz, Nachfüllstationen* | 01.01.2028 |
* Durch die „Stop-the-clock“-Regelung von den ursprünglich früheren Terminen (2026/2027) auf den 1. Januar 2028 verschoben.
Was Betriebe jetzt tun sollten
- Produktportfolio auf die neuen Gefahrenklassen screenen – hier laufen die Fristen bereits, unabhängig von der Verschiebung.
- Sicherheitsdatenblätter, Etiketten und Gefährdungsbeurteilungen nach jeder Neueinstufung konsequent nachziehen.
- Etiketten-Layout, Online-Shop-Angaben und Werbetexte auf die Formvorgaben ab 2028 vorbereiten – die längere Frist ist Umsetzungs-, kein Aufschubgrund.
- Lieferanten- und Herstellerangaben aktiv einfordern und die Einstufungen im Wareneingang plausibilisieren.
- Zuständigkeiten klären: Wer verantwortet Einstufung, Kennzeichnung und Meldung an das C&L-Verzeichnis?
Die überarbeitete CLP-Verordnung verlangt zweierlei zugleich: fachlich anspruchsvolle Neueinstufungen wegen der zusätzlichen Gefahrenklassen und, mittelfristig, formale Anpassungen bei Kennzeichnung, Werbung und Vertrieb. Die „Stop-the-clock“-Regelung verschafft für den zweiten Block Luft bis 2028 – sie ist jedoch kein Freibrief, sondern ein Zeitfenster für eine geordnete Umstellung. Wer beide Stränge sauber trennt, Fristen zuordnet und Verantwortlichkeiten festlegt, erfüllt die Anforderungen rechtssicher und vermeidet kurzfristigen Aktionismus.