WHG-Änderung vom 09.01.2026: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Mit dem Gesetz vom 9. Januar 2026 ist das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erneut geändert worden. Wer dabei eine große wasserrechtliche Reform erwartet hat, wird bei genauer Betrachtung feststellen: Die Novelle ist fachlich relevant, aber inhaltlich eng begrenzt. Das WHG wurde nicht an seinen Grundstrukturen verändert, sondern punktuell an das neue europäische Bauprodukterecht angepasst. Konkret betrifft die Änderung § 63 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 WHG und damit die Eignungsfeststellung von Anlagenteilen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Die Änderung wurde durch Artikel 2 des „Gesetzes zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2024/3110“ beschlossen und gilt seit dem 15. Januar 2026. In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich klargestellt, dass es sich um redaktionell bedingte Folgeänderungen handelt.

Für die Praxis ist diese Einordnung wichtig. Denn auch wenn die Änderung auf den ersten Blick technisch wirkt, betrifft sie einen sensiblen Bereich des Gewässerschutzes. § 63 WHG regelt die Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe. Solche Anlagen dürfen grundsätzlich nur errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden, wenn ihre Eignung behördlich festgestellt wurde oder wenn gesetzlich geregelte Erleichterungen greifen. In Absatz 4 bestimmt das WHG, welche Anlagenteile bereits kraft Gesetzes als geeignet gelten. Genau an dieser Stelle wurde nun die Bezugnahme auf das europäische Bauprodukterecht aktualisiert.

Bis zur Änderung verwies § 63 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 WHG nur auf Bauprodukte im Sinne der bisherigen Bauprodukteverordnung (EU) Nr. 305/2011. Seit dem 15. Januar 2026 erfasst die Norm zusätzlich Bauprodukte im Sinne der neuen Verordnung (EU) 2024/3110. Gleichzeitig wurde der Wortlaut an die neue europäische Systematik angepasst: Neben harmonisierten Normen und europäischen technischen Bewertungen werden nun auch harmonisierte technische Spezifikationen nach der neuen Verordnung ausdrücklich genannt. Außerdem wurde die Struktur der Voraussetzungen sprachlich neu geordnet: Die CE-Kennzeichnung ist nun als eigener Prüfungspunkt formuliert, und die erklärten Leistungen müssen weiterhin alle wesentlichen, dem Gewässerschutz dienenden Merkmale abdecken.

Inhaltlich bedeutet das vor allem eines: Der deutsche Gesetzgeber stellt sicher, dass die im Wasserrecht verankerten Eignungsfiktionen auch unter dem neuen europäischen Bauprodukteregime weiter funktionieren. Ohne diese Anpassung hätte es eine Regelungslücke geben können. Bauprodukte, die nach der neuen EU-Verordnung vermarktet werden, wären dann zwar europarechtlich erfasst, wasserrechtlich aber nicht sauber in die bestehende Systematik des § 63 WHG eingebunden gewesen. Gerade bei Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen wäre das problematisch, weil dort die rechtssichere Zuordnung von Bauprodukten, Komponenten und Nachweisen eine hohe Bedeutung für Planung, Genehmigung, Bau und Betrieb hat.

Für Unternehmen ist entscheidend, dass die Änderung keine pauschale materielle Erleichterung des Gewässerschutzes bringt. Es gilt weiterhin: Auch wenn bestimmte Bauprodukte als geeignet gelten, müssen die wasserrechtlichen Anforderungen an die Anlage insgesamt erfüllt sein. Das WHG selbst stellt klar, dass die Anlage so beschaffen sein muss, dass die wasserrechtlichen Anforderungen eingehalten werden, wenn die erklärten Leistungen eines Bauprodukts für den konkreten Einsatzfall nicht ausreichen. Die Novelle 2026 ist also kein „Freifahrtschein“ für Betreiber, sondern eine Anpassung der Nachweis- und Bezugssystematik an neues EU-Recht.

Was heißt das praktisch? Ein Beispiel ist der Bau oder die wesentliche Änderung einer Anlage zum Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten, etwa in der Chemie, in Werkstätten, in der Lebensmittelindustrie oder in Logistik- und Instandhaltungsbereichen. Werden dort künftig Auffangsysteme, Dichtflächen, Behälterkomponenten oder andere relevante Bauprodukte eingesetzt, muss geprüft werden, ob diese unter die alte Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder bereits unter die neue Verordnung (EU) 2024/3110 fallen. Seit der WHG-Anpassung ist klargestellt, dass beide Regelungsregime im Rahmen des § 63 berücksichtigt werden können. Das schafft Rechtssicherheit für Hersteller, Planer, Fachbetriebe, Sachverständige und Behörden.

Ein weiteres Beispiel betrifft die technische Dokumentation. Unternehmen sollten künftig noch genauer darauf achten, welche Art von europäischem Nachweis dem eingesetzten Produkt zugrunde liegt: harmonisierte Norm, harmonisierte technische Spezifikation oder europäische technische Bewertung. Für Einkauf, Projektleitung, Anlagenplanung und Compliance bedeutet das, dass Produktunterlagen, CE-Kennzeichnung und Leistungserklärungen nicht nur formal vorliegen, sondern auch inhaltlich auf den konkreten Gewässerschutzzweck geprüft werden müssen. Gerade im Umgang mit AwSV-Anlagen wird die Schnittstelle zwischen Bauordnungsrecht, Produktsicherheitsrecht und Wasserrecht damit noch dokumentationsintensiver.

Warum erfolgte diese Anpassung gerade jetzt? Der Hintergrund liegt im europäischen Recht. Die Verordnung (EU) 2024/3110 wurde am 18. Dezember 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Nach der Bundestagsbegründung gelten ihre wesentlichen Vorschriften ab dem 8. Januar 2026; zugleich wird die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ab diesem Datum weitgehend aufgehoben, wobei einzelne Teile übergangsweise fortgelten und die vollständige Ablösung erst 2040 abgeschlossen sein soll. Deutschland musste deshalb sein Bauprodukten- und Folgefachrecht anpassen. Das erklärt auch, weshalb das WHG hier nur punktuell geändert wurde: Es ging nicht um eine neue wasserpolitische Zielsetzung, sondern um die Anschlussfähigkeit des Fachrechts an das neue EU-Recht.

Der Blick nach vorn ist jedoch spannender als die eigentliche Januar-Novelle. Im Wasserrecht ist in den kommenden Jahren mit weiterem Anpassungsdruck zu rechnen. Ein Treiber ist die europäische Wasserpolitik selbst. Die Europäische Kommission hat 2025 eine Europäische Wasserresilienzstrategie vorgelegt, die auf einen widerstandsfähigeren Umgang mit Wasserressourcen, stärkere Umsetzung des bestehenden Wasserrechts und zahlreiche Folgeaktionen abzielt. Parallel bleibt das Ziel der Wasserrahmenrichtlinie, einen guten Zustand der Gewässer bis 2027 zu erreichen, der fachliche Bezugspunkt für Regulierung und Vollzug. Das spricht dafür, dass künftige Änderungen des deutschen Wasserrechts stärker auf Wasserverfügbarkeit, Nutzungskonflikte, Wassereffizienz und Klimaanpassung ausgerichtet sein werden.

Ein zweiter Treiber ist das Abwasserrecht. Die neu gefasste EU-Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser aus dem Jahr 2024 verschärft die Anforderungen an Sammlung, Behandlung, Umwelt- und Gesundheitsschutz und verknüpft dies stärker mit Energie- und Kreislaufwirtschaftsaspekten. Auch wenn nicht jede dieser Vorgaben unmittelbar im WHG landen wird, ist davon auszugehen, dass deutsches Wasserrecht und untergesetzliche Regelwerke weiter nachgezogen werden. Für kommunale Betreiber, Industrieeinleiter und Unternehmen mit eigener Abwasserbehandlung steigt damit der Anpassungsdruck.

Hinzu kommt ein dritter Bereich: Wasserwiederverwendung. Bereits in den letzten Jahren gab es auf Bundesebene Entwürfe für ein Drittes Gesetz zur Änderung des WHG, insbesondere zur Umsetzung der EU-Vorgaben zur Wasserwiederverwendung. Dass hierzu im Gesetzgebungsverfahren Stellungnahmen von Ländern, Verbänden und Fachorganisationen vorliegen, zeigt, dass dieses Thema politisch und fachlich nicht erledigt ist. Gerade angesichts von Trockenperioden, Bewässerungsbedarf und Nutzungskonkurrenzen ist es plausibel, dass Deutschland hier mittel- bis kurzfristig weitere wasserrechtliche Konkretisierungen vornehmen wird.

Unser Fazit lautet daher: Die WHG-Änderung vom 9. Januar 2026 ist keine große Novelle, aber eine wichtige juristische Präzisierung. Sie sorgt dafür, dass § 63 WHG beim Einsatz von Bauprodukten im Gewässerschutzbereich mit dem neuen europäischen Bauprodukterecht kompatibel bleibt. Unternehmen, die Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen planen, errichten, ändern oder betreiben, sollten die Änderung nicht unterschätzen. Sie betrifft zwar vor allem die rechtliche Einordnung von Bauprodukten und Nachweisen, hat aber unmittelbare Auswirkungen auf Planungssicherheit, Dokumentation und Compliance. Der größere Reformdruck liegt allerdings nicht in dieser Januar-Änderung selbst, sondern in den Themen der nächsten Jahre: Wasserknappheit, Resilienz, Abwasserbehandlung, Wasserwiederverwendung und klimafeste Wasserbewirtschaftung. Genau dort dürfte sich das WHG künftig spürbarer verändern.