Verpflichtende Energieaudits nach dem Energiedienstleistungsgesetz – Aktueller Überblick

Das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) spielt eine entscheidende Rolle im Kontext der Energieeffizienzpolitik in Deutschland. Es legt die gesetzliche Verpflichtung fest, dass Unternehmen, die nicht als kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) gelten, ein Energieaudit durchführen müssen. Doch was bedeutet dies konkret für betroffene Unternehmen und welche Anforderungen müssen erfüllt werden? Dieser Artikel gibt einen aktuellen Überblick über die verpflichtenden Energieaudits nach dem EDL-G und beleuchtet deren Bedeutung sowie praktische Umsetzung.

Hintergrund und Ziele des Energiedienstleistungsgesetzes

Das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) ist eine nationale Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (2012/27/EU), die darauf abzielt, die Energieeffizienz in Europa zu steigern und den Energieverbrauch zu reduzieren. Die Richtlinie fordert, dass große Unternehmen ihre Energieverbräuche analysieren und Verbesserungspotenziale identifizieren. In Deutschland wurde diese Richtlinie mit dem EDL-G umgesetzt, das im Jahr 2015 in Kraft getreten ist und eine Verpflichtung zu regelmäßigen Energieaudits alle vier Jahre vorschreibt.

Die Energieaudits sollen den Unternehmen helfen, Einsparpotenziale zu erkennen und damit langfristig Kosten zu senken. Außerdem trägt die Verbesserung der Energieeffizienz auch zu den Klimazielen der Bundesregierung bei, indem der CO2-Ausstoß gesenkt wird.

Wer ist verpflichtet, ein Energieaudit durchzuführen?

Die Verpflichtung zu einem Energieaudit betrifft alle Unternehmen, die nicht als KMU klassifiziert sind. Ein KMU ist ein Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und entweder einem Jahresumsatz von unter 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von unter 43 Millionen Euro. Unternehmen, die diese Kriterien nicht erfüllen, gelten als sogenannte „Nicht-KMU“ und sind verpflichtet, Energieaudits nach den Vorgaben des EDL-G durchzuführen.

Ablauf und Anforderungen eines Energieaudits

Ein Energieaudit muss nach den Vorgaben der DIN EN 16247-1 durchgeführt werden. Diese Norm legt die Anforderungen an den Prozess fest und sorgt für eine strukturierte Vorgehensweise. Das Audit gliedert sich in folgende Schritte:

  1. Erstgespräch und Datenerfassung: In einem ersten Schritt erfolgt die Erfassung grundlegender Daten des Unternehmens, wie Energieverbrauch, Produktionsprozesse und Energieflüsse.
  2. Analyse der Energieverbräuche: Anschließend wird der Energieeinsatz in verschiedenen Bereichen des Unternehmens untersucht, um Bereiche mit hohen Verbräuchen und Ineffizienzen zu identifizieren.
  3. Vor-Ort-Begehung: Ein wichtiger Teil des Audits ist die Begehung der Betriebsstätten, um einen direkten Eindruck von den Prozessen und Anlagen zu gewinnen.
  4. Bewertung von Einsparpotenzialen: Auf Basis der gesammelten Daten werden mögliche Einsparmaßnahmen identifiziert und bewertet. Dies umfasst technische Maßnahmen, Prozessoptimierungen sowie Veränderungen im Nutzerverhalten.
  5. Berichtserstellung: Abschließend wird ein umfassender Auditbericht erstellt, der die Ergebnisse dokumentiert und konkrete Empfehlungen zur Verbesserung der Energieeffizienz enthält.

Das Energieaudit muss alle vier Jahre wiederholt werden, um die Aktualität der Daten und der vorgeschlagenen Maßnahmen sicherzustellen.

Wichtigste Änderungen im Energieauditrecht

Die Novellierung des EDL-G und des EnEfG bringt einige wichtige Änderungen im Energieauditrecht mit sich. Die wichtigsten Punkte sind:

  • Anpassung des Adressatenkreises: Nach der Novellierung des EDL-G wird der Adressatenkreis der Gesetze EnEfG und EDL-G nur noch über den Gesamtendenergieverbrauch bestimmt. Somit fallen zukünftig sowohl KMUs als auch Nicht-KMUs mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,77 GWh/a unter die gesetzlichen Pflichten.
  • Vereinheitlichung der Schwellenwerte: Die untere Schwelle für die Durchführung eines Energieaudits und die Erstellung von Umsetzungsplänen wird mit der Novellierung des EDL-G auf 2,77 GWh/a angepasst, um der EED zu entsprechen.
  • Fort- und Weiterbildungspflicht für Energieauditoren: Bereits zugelassene Energieauditoren müssen nach der Novellierung des EDL-G alle drei Jahre 24 UE Weiterbildung nachweisen.
  • Veröffentlichung von Umsetzungsplänen: Die Frist zur Veröffentlichung und kontinuierlichen Aktualisierung der Umsetzungspläne wird auf ein Jahr reduziert, und die Prüfung durch einen externen Dritten entfällt.
  • Wegfall der Bestätigungspflicht für Umsetzungspläne: Die Anforderung der Prüfung und die Pflicht, dass diese durch einen externen Dritten durchgeführt werden muss, entfallen.
  • Klarstellung zur Berücksichtigung erneuerbarer Energien: Der von der eigenen Photovoltaik-Anlage erzeugte und selbst verbrauchte Strom reduziert nicht den Gesamtendenergieverbrauch.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Novellierung des EDL-G und des EnEfG zu einer Vereinfachung des Energieauditrechts führt und den Fokus stärker auf die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen legt.

Es ist wichtig zu beachten, dass die hier dargestellten Informationen auf den aktuellen Entwürfen der Gesetze basieren und sich bis zum Inkrafttreten der Novellierung noch ändern können.

Unternehmen, die von der Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen befreit sind

Im § 9 EnEfG ist festgelegt, dass Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von über 2,5 GWh/a in den letzten drei Kalenderjahren verpflichtet sind, Umsetzungspläne für alle wirtschaftlichen Maßnahmen zu erstellen und zu veröffentlichen, die im Rahmen von Energieaudits nach § 8 EDL-G oder Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 EnEfG identifiziert wurden.

Aus den Quellen und unserem bisherigen Gespräch lassen sich folgende Gruppen von Unternehmen ableiten, die von dieser Pflicht befreit sind:

  • Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von unter 2,5 GWh/a in den letzten drei Kalenderjahren. Nach der Novellierung des EDL-G wird diese Schwelle auf 2,77 GWh/a angehoben.
  • Unternehmen, die keine wirtschaftlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Energieaudits oder Energie-/Umweltmanagementsysteme identifiziert haben. In diesem Fall muss kein Umsetzungsplan erstellt und veröffentlicht werden.

Zusätzlich gibt es folgende Punkte zu beachten:

  • Die Pflicht zur Veröffentlichung von Umsetzungsplänen entfällt nicht für Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mehr als 7,5 GWh/a, die ein ISO 50001-zertifiziertes EnMS implementiert haben.
  • Ein BAFA-Transformationsplan kann als ausreichende Veröffentlichung der Umsetzungspläne gelten, wenn er alle relevanten Informationen enthält.
  • Unternehmen mit mehreren Standorten müssen den Energieverbrauch jeder rechtlich selbständigen Einheit einzeln betrachten.

Es ist wichtig zu beachten, dass die hier dargestellten Informationen auf den gegebenen Quellen und unserem bisherigen Gespräch basieren. Es kann weitere Ausnahmen oder Sonderregelungen geben, die in diesen Quellen nicht erwähnt sind.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung

Die Nichteinhaltung der Verpflichtung zum Energieaudit kann für Unternehmen erhebliche Konsequenzen haben. Verstöße gegen das EDL-G können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Bundesanstalt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht die Einhaltung der Vorschriften und führt stichprobenartige Überprüfungen durch.

Alternativen zum Energieaudit: Energie- oder Umweltmanagementsystem

Unternehmen können von der Verpflichtung zu einem Energieaudit befreit werden, wenn sie ein zertifiziertes Energie- (nach ISO 50001) oder Umweltmanagementsystem (nach ISO 14001) implementiert haben. Diese Systeme bieten einen umfassenderen Ansatz zur Verbesserung der Energieeffizienz und können Unternehmen langfristig dabei unterstützen, ihre Umweltbilanz zu verbessern.

Aktuelle Entwicklungen und Anpassungen

Seit dem Inkrafttreten des EDL-G gab es mehrere Anpassungen, um die Energieaudits wirksamer und praxisnäher zu gestalten. Zuletzt wurde der Fokus auf eine bessere Qualität der durchgeführten Audits gelegt. Seit 2019 sind Unternehmen verpflichtet, ihre Energieaudits über ein Online-Formular der BAFA zu melden. Zudem wurden Mindestanforderungen eingeführt, um sicherzustellen, dass die Audits ausreichend tiefgreifend und strukturiert durchgeführt werden.

Ein weiterer Trend ist die Digitalisierung von Energieaudits. Mit Hilfe moderner Messtechnik und digitaler Tools lassen sich Daten effizienter erfassen und auswerten, was die Genauigkeit der Analyse verbessert und die Identifikation von Einsparpotenzialen erleichtert.

Verpflichtende Energieaudits nach dem Energiedienstleistungsgesetz sind ein wichtiges Instrument, um Energieeffizienzpotenziale in großen Unternehmen zu identifizieren und langfristig die Energiekosten zu senken. Durch die systematische Analyse des Energieverbrauchs können Unternehmen nicht nur ihre Energiekosten senken, sondern auch einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Unternehmen, die zur Auditierung verpflichtet sind, sollten diesen Prozess als Chance sehen, ineffiziente Prozesse zu optimieren und ihre Wettbewerbsfähigkeit durch Kosteneinsparungen zu steigern. Ein gut durchgeführtes Energieaudit bietet nicht nur einen klaren Überblick über den aktuellen Energieeinsatz, sondern auch wertvolle Handlungsempfehlungen für eine nachhaltigere Zukunft.

Hier geht es zum Merkblatt der BAFA ea_merkblatt_webinar_fragenkatalog