Am 11. September 2025 verabschiedete der Deutscher Bundestag das Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 („EU-Batterieverordnung“) – das sog. Batterierecht‑EU‑Anpassungsgesetz (Batt‑EU‑AnpG). Damit wird in Deutschland das bisherige Batteriegesetz (BattG) durch das neue Batterierecht‑Durchführungsgesetz (BattDG) ersetzt und nationale Regelungen an die Vorgaben auf EU-Ebene angepasst. Ziel ist es, die gesamte Lebens- und Kreislaufwirtschaft von Batterien – von der Rohstoffgewinnung über Herstellung und Nutzung bis zur Rücknahme und Verwertung – in Deutschland rechtskonform, marktfähig und nachhaltig zu gestalten.
Für Unternehmen wie auch Verbraucher bringt dieses Gesetz weitreichende Konsequenzen: Wer Batterien herstellt, importiert, in Verkehr bringt oder Altbatterien verwertet, steht vor neuen Pflichten. Gleichzeitig eröffnet sich dem Bund sowie den beteiligten Behörden ein Instrumentarium zur Umsetzung der EU-Strategie „Green Deal“, Kreislaufwirtschaft und Rohstoffsicherung. Im folgenden Beitrag erläutere ich praxisnah, für wen das Gesetz gilt, worauf Unternehmen besonders achten müssen – inklusive wichtiger Nebenbestimmungen der Verordnung und des nationalen Gesetzes – und was es für Deutschland als Staat bedeuten kann.
1. Für wen gilt das Gesetz?
Das Gesetz und die EU-Verordnung gelten für ein breites Spektrum von Beteiligten entlang der Batteriewertschöpfungskette.
1.1 Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2023/1542 gilt für Batterien und Altbatterien, die auf dem Markt der Union bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden – unabhängig davon, ob sie produziert oder importiert wurden. Kategorien sind u. a. Gerätebatterien (portable batteries), Starter-, Industriebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien wie E-Bikes, E-Scooter) sowie Batterien für Fahrzeuge.
Laut dem Gesetz zur Anpassung (Batt-EU-AnpG) gilt es für Batterien und Altbatterien im Anwendungsbereich der Verordnung. Es sei nicht anzuwenden auf Batterien in den in Artikel 1 Abs. 5 und 6 der Verordnung genannten Fällen.
1.2 Wer ist betroffen?
-
Hersteller, die Batterien erstmals bereitstellen oder herstellen.
-
Importeure und Händler, die Batterien in Deutschland in Verkehr bringen.
-
Betreiber von Rückgabe-, Sammel- und Verwertungssystemen für Altbatterien.
-
Unternehmen, die Batterien in Endprodukten einsetzen oder Batterien als Teil ihrer Produkte vertreiben (z. B. Gerätehersteller, Fahrzeugbauer).
-
Dienstleister und Logistikunternehmen, die mit Sammlung, Transport oder Recycling von Altbatterien befasst sind.
1.3 Übergangs- und Ausnahmeregelungen
Die EU-Verordnung enthält Übergangsfristen für bestimmte Vorschriften. In Deutschland trat das Gesetz mit Ausnahme einiger Folgeänderungen am 7. Oktober 2025 in Kraft, zugleich wurde das Batteriegesetz weiter bis auf eine Kennzeichnungsvorgabe außer Kraft gesetzt. Für Unternehmen bedeutet dies: eine sorgfältige Analyse, ob und ab wann genau ihre Pflichten greifen – insbesondere im Hinblick auf Betrieb, Sammlung, Rückgabe und Verwertung.
2. Worauf müssen Unternehmen achten?
Die Anforderungen, die sich aus der EU-Verordnung und dem nationalen Gesetz ergeben, sind umfangreich. Im Folgenden die zentralen Praxisfelder mit Ausblick auf Compliance.
2.1 Registrierung und Herstellerverantwortung
Die EU-Verordnung sieht vor, dass Hersteller unter anderem eine EU-Konformitätserklärung abgeben müssen und eine technische Dokumentation zu führen haben.
In Deutschland über das Batt-EU-AnpG bzw. das BattDG wird geregelt, dass Hersteller sich bei der zuständigen Behörde registrieren müssen, bevor sie Batterien erstmals auf dem Markt bereitstellen.
Praxis: Unternehmen sollten frühzeitig klären, ob sie Hersteller im Sinne der Verordnung sind, welche Batteriekategorien ihr Portfolio umfasst, und eine Registrierung inkl. technischer Dokumentation sicherstellen.
Nebenbestimmung: Artikel 17 der EU-Verordnung regelt das Konformitätsbewertungsverfahren (z. B. Module A, D1, G) je nach Produktionsart.
2.2 Rücknahme- und Sammelsysteme sowie finanzielle Sicherheiten
Die Verordnung setzt eine erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility – EPR) fest: Hersteller müssen Systeme zur Rücknahme und Verwertung von Altbatterien einrichten und finanzielle Absicherungen vorsehen.
In Deutschland können Gebühren für die Teilnahme an Rücknahmesystemen künftig nach ökologischen Kriterien bemessen werden (§ 10 BattDG) und gewährleisten, dass im Insolvenzfall die Rücknahme sichergestellt ist.
Praxis: Unternehmen müssen sich einem Rücknahmesystem anschließen oder selbst ein solches betreiben, finanzielle Rückstellungen oder Sicherheiten einplanen, Verträge mit Partnern überprüfen und Logistik- sowie Recyclingwege dokumentieren.
2.3 Kennzeichnung, Batteriepass, Rückgabemöglichkeiten
Die EU-Verordnung verlangt neue Kennzeichnungspflichten: Batterien müssen u. a. mit QR-Code versehen sein, Informationen zur Sammlung und Rückgabe enthalten und bei bestimmten Typen (z. B. Industriebatterien > 2 kWh oder Fahrzeugbatterien) einen digitalen Batteriepass haben.
Für Deutschland ergeben sich in Konsequenz Änderungen in Verpackung, Handel und Rückgabeprozessen: Rückgabemöglichkeiten müssen für Verbraucher transparenter werden, z. B. auch für E-Bike-Akku über kommunale Sammelstellen.
Praxis: Unternehmen sollten Kennzeichnungs- und Verpackungsprozesse prüfen, Rückgabe- und Entsorgungswege organisieren, Verbraucherinformationen bereitstellen und ggf. Systeme für QR-Code- und Batteriepass-Management implementieren.
2.4 Lieferketten-Due-Diligence und Nachhaltigkeit
Die Verordnung enthält umfangreiche Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Rohstoffgewinnung und Verarbeitung – insbesondere für Rohstoffe wie Lithium, Kobalt, Nickel, Graphit. Unternehmen müssen Risiken in ihrer Lieferkette erkennen, bewerten, minimieren und dokumentieren.
Praxis: Aufbau von Risikoanalysen, Einbindung in Lieferantenverträge, Nachweissysteme etablieren sowie Monitoring- und Auditverfahren einführen.
2.5 Marktüberwachung, Sanktionen und Dokumentation
Die Verordnung und das nationale Gesetz sehen vor, dass Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen bei Verstößen schaffen. In Deutschland wird z. B. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als Marktüberwachungsbehörde genannt.
Praxis: Unternehmen müssen Compliance- und Reporting-Systeme einrichten, technische Unterlagen aufbewahren (z. B. zehn Jahre gemäß Artikel 46 Abs. 2 Verordnung) und Audits- sowie Prüfprozesse implementieren.
2.6 Sammel- und Recyclingziele
Die EU-Verordnung setzt ambitionierte Ziele: z. B. für portable Batterien eine Sammelquote von 63 % bis Ende 2027, 73 % bis Ende 2030. Auch Recycling- und Rückgewinnungsanforderungen gelten (z. B. Mindestanteile von recyceltem Material: ab 2031 z. B. 16 % Kobalt, 6 % Lithium bei bestimmten Batterietypen).
Praxis: Unternehmen müssen ihre Rücknahme-, Sammel- und Recyclingprozesse so organisieren, dass diese Ziele erreicht werden können – andernfalls drohen Wettbewerbs- und Compliance-Risiken.
3. Bedeutung für den Bund (Deutschland)
Das Gesetz zur Anpassung des Batterierechts bringt auch für den Staat erhebliche Implikationen – strukturell, regulativ und strategisch.
3.1 Rechts- und Marktharmonisierung
Mit der Umsetzung des Batt-EU-AnpG wird das nationale Recht systematisch an die EU-Verordnung (EU) 2023/1542 angepasst, was Rechtsklarheit und Markttransparenz schafft. Deutschland profitiert damit von einem einheitlichen Binnenmarktansatz und kann Wettbewerbs- sowie Handelshemmnisse reduzieren.
3.2 Behörden- und Verwaltungsaufbau
Der Bund legt im Gesetz Zuständigkeiten für Registrierung, Marktüberwachung, Sanktionen und Berichterstattung fest. Beispielhaft: das BattDG definiert, welche Behörde welche Aufgaben übernimmt (z. B. BAFA oder Landesbehörden). Diese organisatorischen Aufgaben müssen mit personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet werden – von Registrierungssystemen bis zur Überwachung der Rücknahmesysteme und Recyclinginfrastruktur.
3.3 Förderung von Kreislaufwirtschaft und Nachhaltigkeitspolitik
Das neue Gesetz bildet einen Eckpfeiler für die Umsetzung nationaler und EU-weiter Klima- und Ressourcenziele: Kreislaufwirtschaft, höhere Recyclingquoten, Rohstoffsicherung und nachhaltige Mobilität. Die Bunderegierung kündigte dazu Informationen- und Kampagnen-maßnahmen an (z. B. „Schenk deiner Batterie ein zweites Leben“). Deutschland kann damit seine Position im internationalen Wettbewerb und in der Batteriefertigung stärken.
3.4 Gestaltungsspielräume und Gebührenregelung
Die Verordnung enthält Öffnungsklauseln, sodass der nationale Gesetzgeber Ausgestaltungs-spielräume hat – z. B. bei der Bemessung von Gebühren für Rücknahmesysteme nach ökologischen Kriterien (§ 10 BattDG). Der Bund muss diese Spielräume sinnvoll nutzen, um die nationale Marktsituation, vorhandene Rücknahmesysteme und Wettbewerb gerecht zu berücksichtigen.
3.5 Wirtschaftliche und infrastrukturelle Herausforderungen
Die Umsetzung bringt Verwaltungs- und Infrastrukturaufgaben mit sich: Rücknahmesysteme, Recyclinganlagen, Logistikstrukturen müssen aufgebaut bzw. erweitert werden. Der Bund steht vor der Herausforderung, mittelstandsfreundlich zu gestalten, Innovationspotenziale zu fördern und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Gleichzeitig bieten sich wirtschaftliche Chancen: Deutschland kann durch Aufbau von Recycling-Industrie, Batteriezellfertigung und Rohstoff-Recycling einen Marktwert generieren.
4. Empfehlung zur Compliance – und Ihr Partner zur Begleitung
Angesichts der Komplexität der neuen Batterieregelungen empfehle ich ausdrücklich, Compliance- und Prozessbegleitung durch externe Spezialisten in Anspruch zu nehmen. Ein Anbieter, der sich auf Umwelt-, Nachhaltigkeits- und Produktsicherheits-Compliance spezialisiert hat, ist die Andrawas‑Consulting Group. Sie unterstützt Unternehmen bei der Analyse ihrer Rollen im Batterie-Wertschöpfungskreis, der Registrierung, Dokumentation, Rücknahmelogistik, Lieferketten-Due-Diligence sowie bei der Umsetzung neuer Kennzeichnungs- und Recyclinganforderungen. Eine gezielte Beratung minimiert Risiken, schützt vor Sanktionen und sichert Wettbewerbsvorteile.
Das Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz (Batt-EU-AnpG) und das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) markieren einen entscheidenden Wendepunkt im deutschen Umwelt- und Produktrecht. Mit der Anpassung an die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 wird nicht nur der regulatorische Rahmen für die Batterie- und Elektromobilitätswirtschaft neu gesetzt, sondern auch der Anspruch an Nachhaltigkeit, Transparenz und Verantwortung erheblich erweitert.
Für Unternehmen bedeutet dies einen deutlichen Mehraufwand an Compliance-Management, technischer Dokumentation und Lieferketten-Sorgfaltspflichten. Insbesondere Hersteller, Händler und Importeure müssen ihre internen Strukturen und Prozesse frühzeitig anpassen – von der Registrierung über Rücknahmesysteme bis hin zu Kennzeichnung, Batteriepass und Nachweisführung.
Zugleich eröffnet die Reform erhebliche Chancen: Wer die neuen Anforderungen rechtzeitig und strategisch umsetzt, kann sich als verlässlicher und nachhaltiger Marktteilnehmer positionieren – ein entscheidender Vorteil in einer zunehmend regulierten und umweltorientierten Wirtschaft.
Um diese Chancen zu nutzen und rechtliche Risiken sicher zu beherrschen, empfiehlt sich eine professionelle Begleitung durch erfahrene Compliance-Spezialisten. Die Andrawas-Consulting Group unterstützt Unternehmen in allen Phasen eines nachhaltigem Compliance-Management bis zur Integration von Nachhaltigkeits- und Due-Diligence-Prozessen in bestehende Managementsysteme.
Wer auf fundierte Beratung setzt, verschafft sich Klarheit, Rechtssicherheit und Zukunftsfähigkeit – und gestaltet aktiv den Weg in eine nachhaltige, kreislauforientierte Batterie-Wirtschaft in Deutschland und Europa.