32. BImSchV neu gefasst: Was sich 2025 für Unternehmen ändert

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) regelt seit vielen Jahren, welche Anforderungen Geräte und Maschinen erfüllen müssen, wenn sie im Freien betrieben oder in Verkehr gebracht werden. Sie dient dem Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Geräuschemissionen und definiert klare Vorgaben für Hersteller, Importeure, Händler und Betreiber. Mit der aktuellen Überarbeitung werden einzelne Elemente modernisiert, Verwaltungsaufwand reduziert und der europäische Rechtsrahmen fortgeschrieben. Dieser Fachartikel gibt einen systematischen Überblick über die Neuerungen sowie die praktischen Konsequenzen für Unternehmen.

Hintergrund und Bedeutung der 32. BImSchV

Die Verordnung setzt wesentliche Teile der europäischen Richtlinie über umweltbelastende Geräuschemissionen in nationales Recht um. Sie betrifft insgesamt 57 Gerät- und Maschinenarten – etwa Baumaschinen, Gartengeräte, Reinigungsfahrzeuge oder Landschaftspflegegeräte. Sie regelt sowohl den Marktverkehr (z. B. Kennzeichnung, Konformitätsbewertung) als auch den Betrieb in lärmempfindlichen Gebieten (z. B. zeitliche Nutzungseinschränkungen).

Ziel ist es, Geräuschemissionen zu verringern und gleichzeitig zuverlässige Rahmenbedingungen für Hersteller und Betreiber zu schaffen.

Die neuen Regelungsinhalte im Überblick

Mit der aktuellen Änderungsverordnung ergeben sich vier wesentliche Anpassungen, die ab 29. November 2025 verbindlich gelten.

Erweiterter Anwendungsbereich

Der Geltungsbereich wird an die aktualisierte Fassung der europäischen Richtlinie angepasst. Damit können künftig zusätzliche Gerätegruppen unter die 32. BImSchV fallen, insbesondere wenn sie aufgrund neuer Technologien (z. B. Akkugeräte, alternative Antriebe) unter die europäische Definition fallen.

Wegfall der Übermittlungspflicht

Bisher mussten Hersteller bzw. Inverkehrbringer die EG-Konformitätserklärung an Behörden und die Europäische Kommission übermitteln. Diese Pflicht wird ersatzlos gestrichen.

Das bedeutet:

  • weniger Verwaltungsaufwand,

  • keine zentrale Übersendung von Unterlagen mehr,

  • aber weiterhin Verpflichtung zur Bereitstellung und Aufbewahrung der technischen Dokumentation.

Anpassung der Ordnungswidrigkeiten

Durch die Streichung einzelner Vorschriften wurde der Bußgeldkatalog strukturell angepasst. Relevante Verstöße – etwa fehlende Kennzeichnung oder fehlende Konformität – bleiben weiterhin bußgeldbewehrt.

Inkrafttreten und Übergang

Alle Änderungen gelten offiziell ab dem 29.11.2025. Unternehmen haben damit ausreichend Vorlauf, interne Prozesse anzupassen.

Auswirkungen auf verschiedene Akteursgruppen

Hersteller und Inverkehrbringer

Für diese Gruppe sind die Änderungen besonders relevant:

Was bleibt wichtig?

  • CE-Kennzeichnung, dauerhaft und gut sichtbar

  • Angabe des garantierten Schallleistungspegels

  • Erstellung und Aufbewahrung der Konformitätserklärung

  • Technische Dokumentation für mindestens 10 Jahre

Was ändert sich?

  • Die Übermittlungspflicht entfällt, wodurch sich die administrative Last reduziert.

  • Neue bzw. zusätzliche Gerätekategorien können künftig unter die Verordnung fallen.

Hersteller sollten prüfen, ob ihr Produktportfolio von der Erweiterung des Anwendungsbereichs betroffen ist.

Betreiber und Anwender

Für Betreiber (Kommunen, Bauunternehmen, Hausmeisterdienste, Dienstleister im Grün- und Landschaftsbau) bleibt der Fokus unverändert:

  • Geräte dürfen nur mit vollständiger Kennzeichnung betrieben werden.

  • In Wohn-, Klinik- oder Erholungsgebieten gelten weiterhin strikte Betriebszeiten:

    • Keine Nutzung an Sonn- und Feiertagen

    • Keine Nutzung von 20:00 bis 07:00 Uhr

    • Zusätzliche Einschränkungen für besonders laute Geräte

Mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs können künftig Geräte betroffen sein, die bislang nicht im Fokus standen.

Behörden und Vollzugsstellen

Für Umwelt-, Gewerbe- und Marktaufsichtsbehörden ergeben sich organisatorische Entlastungen. Da keine Konformitätserklärungen mehr eingereicht werden müssen, kann sich der Vollzug stärker auf folgende Bereiche konzentrieren:

  • tatsächliche Geräuschkontrolle,

  • Kennzeichnungsprüfung,

  • Überwachung der Betriebszeitvorgaben.

Handlungsempfehlungen für die Praxis

Damit Unternehmen frühzeitig und sicher auf die Änderungen reagieren können, sollten folgende Schritte berücksichtigt werden:

Geräteinventur durchführen

Ermitteln Sie alle relevanten Geräte im Bestand – insbesondere solche, die im Freien oder in lärmempfindlichen Bereichen eingesetzt werden.

Dokumentation aktualisieren

Auch ohne Übermittlungspflicht bleiben Konformitätsunterlagen zentral. Stellen Sie sicher, dass:

  • die CE-Kennzeichnung korrekt angebracht ist,

  • der garantierte Schallleistungspegel angegeben ist,

  • die technische Dokumentation vollständig vorliegt.

Mitarbeiterschulung

Betriebspersonal muss wissen:

  • wann Geräte eingesetzt werden dürfen,

  • welche Betriebsbeschränkungen gelten,

  • wie Geräteeigenschaften zu kontrollieren sind.

Gerade bei wechselnden Einsatzteams ist dies entscheidend.

Beschaffungsprozesse anpassen

Achten Sie beim Einkauf neuer Geräte gezielt auf:

  • vollständige Kennzeichnung,

  • Einhaltung der neuen EU-Definitionen,

  • ausreichend dokumentierte Geräuschemissionen.

Integration in Umwelt- und Managementsysteme

In bestehende ISO 14001- oder EMAS-Prozesse können die Anforderungen leicht eingebunden werden, etwa im Bereich Compliance-Bewertung, Betriebsanweisungen oder Auditplanung.

Die Novellierung der 32. BImSchV zeigt deutlich: Der Trend geht zu weniger Bürokratie, aber zu mehr klarer Struktur im Marktverkehr und bei der praktischen Geräteeinordnung. Für die Wirtschaft bedeutet das eine Vereinfachung der Prozesse, aber auch eine neue Sorgfaltspflicht hinsichtlich des erweiterten Geltungsbereichs.

Zugleich bleibt der Lärmschutz im Fokus – insbesondere im urbanen Raum, wo die Sensibilität gegenüber Geräuschbelastungen weiter steigt. Unternehmen, die ihre Dokumentation und Betriebsprozesse frühzeitig auf die neuen Anforderungen ausrichten, sichern sich eine rechtssichere Position und stärken ihre Umwelt- und Qualitätsstandards.